„Allein das Erstreiten eines rechtskräftigen Urteils oder Vollstreckungstitels reicht nicht aus, um eine Zahlung bzw. Leistung des Schuldners zu erwirken. Leistet der Schuldner nicht freiwillig, so kommt der Gläubiger nur zu seinem Recht, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreibt.“
Mit der Zwangsvollstreckung wird dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben, seine privatrechtlichen Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen. Geregelt ist die Zwangsvollstreckung in den §§ 704-915h Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).
Nur die konsequente Zwangsvollstreckung führt Sie zu Ihrem Ziel, den Schuldner zur Leistung zu veranlassen.
Wir betreiben für mittelständische Unternehmen und Privatpersonen laufend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen u. a. durch Pfändung von Lohn und Gehalt, Konten, Steuererstattungsansprüchen oder durch die Eintragung von Zwangshypotheken.
Um erfolgreich zu Ihrem Recht zu kommen, sollten Sie auf unser Erfahrungswissen und unsere Durchsetzungsstärke in diesem Bereich zurückgreifen
„Bitte bedenken Sie: Je früher die Zwangsvollstreckung betrieben wird, desto größer sind die Erfolgsaussichten.“